RAG 1989 · Rentenanpassungsgesetz 1989
RAG 1989 ст. 3Sonstige Renten
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.