RAG 1988 · Rentenanpassungsgesetz 1988
RAG 1988 ст. 3Sonstige Renten
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.