RAÜG · Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt
RAÜG ст. 3Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.