RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
RÜG ст. 9Bergmannsrente
Art 2
Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn sie 1.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren erfüllt haben und
2.
ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben können.