RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
RÜG ст. 4Altersrente
Art 2
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie 1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.