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RÜG · Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

RÜG ст. 36Zusätzlicher Steigerungsbetrag

Art 2

ДействуетОфициальный текст

(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten 1.

Altersrente,

2.

Bergmannsaltersrente,

3.

Invalidenrente und

4.

Bergmannsinvalidenrente

Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.

(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn 1.

der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und

2.

Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.

Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.