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QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik

QFUV ст. 6Betriebliche Umschulungsphase

Abschnitt 2 Umschulung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten.

(2) In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen.

(3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen: 1.

Durchführen von Wareneingangsprüfungen,

2.

Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,

3.

Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,

4.

Durchführen von Warenausgangsprüfungen,

5.

Durchführen der Prüfmittelüberwachung,

6.

Durchführen von Erstbemusterungen,

7.

Durchführen von Laborprüfungen,

8.

Anwenden von Koordinatenmesstechnik,

9.

Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,

10.

Mitwirken im Qualitätsmanagement,

11.

Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,

12.

Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,

13.

Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,

14.

Bearbeiten von Reklamationen.

(4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln.