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PTA-APrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten

PTA-APrV ст. 15aBenotung

Abschnitt 4 Grundsätze und Systematik der Notenbildung

ДействуетОфициальный текст

Die im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert

Note in Worten (Zahlenwert)

Notendefinition

1,00 bis 1,49

sehr gut (1)

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

1,50 bis 2,49

gut (2)

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

2,50 bis 3,49

befriedigend (3)

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

3,50 bis 4,49

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

4,50 bis 5,49

mangelhaft (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

5,50 bis 6,00

ungenügend (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können