PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO ст. 81Unterrichtung durch die zuständige Behörde
Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland
(1) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes zu erbringen, mit: 1.
ob sie der Person erlaubt, die Dienstleistung zu erbringen, oder
2.
ob die Person eine Eignungsprüfung nach § 18 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes abzulegen hat.
(2) Die Unterrichtung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats, nachdem die Meldung und die erforderlichen Begleitdokumente bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.