PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO ст. 64Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung
Unterabschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes
(1) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind.
(2) Die Kenntnisprüfung ist eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung.