PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO ст. 33Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
(1) Das Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung wird von der nach § 20 zuständigen Stelle ausgestellt, sobald die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen wurde und wenn die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist.
(2) Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die psychotherapeutische Prüfung ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.