PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO ст. 28Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn 1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und
2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.