PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
PStV ст. 5Prüfungspflicht des Standesbeamten
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.