PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
PStV ст. 1Standesamt
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.