PStG ст. 33Todeserklärungen
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.