PRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters
PRV ст. 2Einteilung und Gestaltung des Registers
(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.
(2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.