ProdSG · Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
ProdSG ст. 6Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise
Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher Sprache abzufassen: 1.
die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/988,
2.
die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988,
3.
die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988,
4.
die Informationen nach Artikel 21 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988,
5.
die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988.