PrHaushStatG · Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
PrHaushStatG ст. 5
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
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Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.