PreisG · Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
PreisG ст. 12
Die Behörden und Gerichte leisten den in § 11 bezeichneten Direktoren und Behörden Amts- und Rechtshilfe.
PreisG · Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
Die Behörden und Gerichte leisten den in § 11 bezeichneten Direktoren und Behörden Amts- und Rechtshilfe.