PrüfV ст. 54Übergangsvorschrift
Kapitel 5 Schlussvorschriften
Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Kapitel 5 Schlussvorschriften
Die §§ 40a und 40b sind erstmals auf ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.