PostPersRG · Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
PostPersRG ст. 8Ämterbewertung
Abschnitt 2 Besoldungsrechtliche Regelungen
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.