PostPersRG · Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
PostPersRG ст. 35Gesetzesvorrang
Abschnitt 8 Betriebliche Interessenvertretungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.