PostPersRG · Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
PostPersRG ст. 12
Abschnitt 3 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.