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PostG · Postgesetz

PostG ст. 97Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Unterabschnitt 1 Abschluss des Verwaltungsverfahrens

ДействуетОфициальный текст

Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1.

die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

2.

Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: a)

der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,

b) die Rechtsbehelfsbelehrung und

c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.