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PortalV · Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet

PortalV ст. 2Aufgaben

ДействуетОфициальный текст

Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei 1.

die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,

2.

die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,

3.

die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.