PolstAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
PolstAusbV ст. 10Anrechnungsregelung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.