PolstAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
PolstAusbV ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.