PodG · Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
PodG ст. 9
Abschnitt 4 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" oder
2.
entgegen § 1 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.