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PodG · Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen

PodG ст. 5

Abschnitt 2 Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist 1.

die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.

der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.