PodG · Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
PodG ст. 11
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar 2003 nicht anzuwenden.
PodG · Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar 2003 nicht anzuwenden.