PodAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
PodAPrV ст. 15Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.