Pkw-EnVKV ст. 3aZuweisung zu einer CO
(1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO 2 -Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO 2 -Klassen zuweisen: CO 2 -Klasse
Wert der kombinierten CO 2 -Emissionen (in Gramm CO 2 je Kilometer)
A
0
B
1 bis 95
C
96 bis 115
D
116 bis 135
E
136 bis 155
F
156 bis 175
G
176 und mehr
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO 2 -Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO 2 -Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO 2 -Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.
(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO 2 -Klasse ist der Wert der CO 2 -Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.