PKDBSa ст. 30jEinvernehmliche Übertragung
4. Rechte der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.