PKDBSa ст. 28bEinvernehmliche Übertragung
2. Die Finanzierung der Versicherungsleistungen
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.