PKDBSa ст. 26Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente
1. Die Versicherungsleistungen
Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.
1. Die Versicherungsleistungen
Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.