PhysTh-APrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV ст. 19Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 4 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.
(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.