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PhysTh-APrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

PhysTh-APrV ст. 15Schriftlicher Teil der Prüfung

Abschnitt 3 Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1

ДействуетОфициальный текст

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1.

Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;

2.

Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.

Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.