PhysTh-APrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV ст. 11Prüfungsunterlagen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.