Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

PhysTh-APrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

PhysTh-APrV ст. 11Prüfungsunterlagen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.