PharmStV · Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
PharmStV ст. 1
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.
PharmStV · Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in dieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.