PflSchMV · Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
PflSchMV ст. 10Übergangsvorschrift
Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 gilt für alle Anträge, die ab dem 31. Januar 2014 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingehen.