PflSchAnwV 1992 · Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
PflSchAnwV 1992 ст. 1Vollständiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.