PflAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
PflAPrV ст. 49cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.