PflAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
PflAPrV ст. 34Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.
(2) § 12 ist entsprechend anzuwenden.