PflAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
PflAPrV ст. 25Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes finden die Vorschriften des Teils 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.