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PflanzentechMeistPrV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin

PflanzentechMeistPrV ст. 21Wiederholung der Meisterprüfung

Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1.

die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind und

2.

der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.