PflAFinV ст. 25Auskunftspflicht
Teil 2 Durchführung statistischer Erhebungen
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.