PfandlV · Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
PfandlV ст. 8Versicherung
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.