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PfandlV · Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

PfandlV ст. 12aOrdnungswidrigkeiten

ДействуетОфициальный текст

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,

2.

einer Vorschrift a)

des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,

b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder

c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk

zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,

4.

entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,

5.

einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder

6.

entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.