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PfandBG · Pfandbriefgesetz

PfandBG ст. 39Bußgeldvorschriften

Abschnitt 6 Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,

2.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,

3.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,

4.

entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

5.

entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder

6.

entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.