PBRüV · Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund PBRüV ст. 20Inkrafttreten Abschnitt 5 Inkrafttreten ДействуетОфициальный текст Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Предыдущая · ст. 19 Содержание